FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.08.2003
1 V 24/03
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 3 ; EStG § 15a Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

§ 15a EStG bei doppelstöckiger Personengesellschaft und vertraglicher Verlustübernahme durch einen Kommanditisten; Aussetzung der Vollziehung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG 1997 und 1998

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 1 V 24/03

DRsp Nr. 2003/14836

§ 15a EStG bei doppelstöckiger Personengesellschaft und vertraglicher Verlustübernahme durch einen Kommanditisten; Aussetzung der Vollziehung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15a EStG 1997 und 1998

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auch auf doppelstöckige Personengesellschaften anzuwenden ist und dass die vom Gesellschaftsvertrag abweichende, vertraglich geregelte Verpflichtung einer Kommanditistin zur Übernahme und zum Ausgleich der Verluste des Unternehmens in zwei Geschäftsjahren ihr keine über die Grundregeln nach § 15a Abs. 1 EStG - geleistete Einlage bzw. erweiterte Außenhaftung nach § 171 HGB - hinausgehenden ausgleichfähigen Verluste vermittelt. 2. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung kann die im Klageverfahren gebotene notwendige Beiladung der Kommanditistin unter 1. unterbleiben (vgl. BFH-Beschluss vom 18.5.1994 I B 169/93, n.v.).

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15a Abs. 1 S. 3 ; EStG § 15a Abs. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der ausgleichsfähigen Verluste bei der Firma H GmbH & Co KG zum 31.12.1997 und 1998.