BFH - Beschluss vom 03.04.2006
VIII B 87/05
Normen:
EStG § 15 § 15a ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1328
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2844/02

§ 15a EStG: verrechenbare Verluste

BFH, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen VIII B 87/05

DRsp Nr. 2006/11194

§ 15a EStG : verrechenbare Verluste

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Nicht näher begründete Bemerkungen, wie z. B. der Hinweis darauf, dass ebenso wie Falle einer Betriebsaufgabe auch im Falle des "Strukturwandels" von einer vermögensverwaltenden zur gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn i. S. von § 15a Abs. 2 EStG anfalle, der zur Umqualifizierung von verrechenbarer in ausgleichsfähige Verluste führe, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Normenkette:

EStG § 15 § 15a ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: