1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Nicht näher begründete Bemerkungen, wie z. B. der Hinweis darauf, dass ebenso wie Falle einer Betriebsaufgabe auch im Falle des "Strukturwandels" von einer vermögensverwaltenden zur gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn i. S. von § 15a Abs. 2EStG anfalle, der zur Umqualifizierung von verrechenbarer in ausgleichsfähige Verluste führe, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht.