§ 16 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 16 Gebühren für die Anerkennung

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.