Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) für sämtliche Streitjahre den Abzug von Betriebsausgaben der Klägerin nach Maßgabe des § 160 Abgabenordnung (AO) verweigern durfte. Ursprünglich war in Bezug auf das Streitjahr 2002 auch die Höhe einer Reinvestitionsrücklage streitig.
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