§ 163 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 163 GVG (Mitwirkung der Staatsanwaltschaft)

§ 163 (Mitwirkung der Staatsanwaltschaft)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.