§ 17 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 17 EKV Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

§ 17 Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. 2Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.