§ 17 GvKostG
FNA: 362-2
Fassung vom: 19.04.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607 vom 2021-10-05

§ 17 GvKostG Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

1Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.