1. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 22.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 werden aufgehoben, so dass die ursprünglichen Bescheide vom 22.9.2009 wieder Geltung erlangen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
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