Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt A gem. § 174 Abs. 4 AO am 18.02.2002 einen Einkommensteuerbescheid 1995 erlassen durfte, bei dem erstmalig von einer beschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde, nachdem der Einkommensteuerbescheid 1995, bei dem von einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde, am 03.09.2001 vom Finanzamt B ersatzlos aufgehoben wurde. Die zunächst auch weitere Bescheide umfassende Klage ist zurückgenommen worden.
Der Kläger war in den Streitjahren Berufssportler. Bis in das Jahr 1992 hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. Am 23.11.1992 verlegte er seinen Wohnsitz nach Salzburg in österreich. In den Streitjahren erzielte er außer aus seiner Tätigkeit als Berufssportler in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb.
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