FG Saarland - Beschluss vom 29.04.2004
1 V 71/04
Normen:
AO (1977) § 176 Abs. 1 Nr. 3 ;

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht anwendbar bei Erlass eines Erstbescheids, im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren; Aufhebung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 1992 bis 1994

FG Saarland, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 1 V 71/04

DRsp Nr. 2004/11008

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht anwendbar bei Erlass eines Erstbescheids, im Einspruchsverfahren sowie im Klageverfahren; Aufhebung der Vollziehung betr. Einkommensteuer 1992 bis 1994

Die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nicht anzuwenden bei Erlass des ursprünglichen Bescheides (Erstbescheid) sowie im Einspruchsverfahren und Klageverfahren, weil in diesen Fällen die in § 176 AO vorausgesetzte und geschützte Vertrauenssituation nicht gegeben ist. Wer ein Rechtsmittel gegen den Änderungsbescheid einlegt, muss damit rechnen, dass sich im Verlaufe des Verfahrens neue Rechtserkenntnisse durchsetzen und sich die bisherige Rechtsprechung ändert.

Normenkette:

AO (1977) § 176 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin betreibt seit 1986 nach Übernahme von ihren Eltern in S das "Hotel R". Das Grundstück, auf dem sich das Hotel befindet, stand bis zum 20. Dezember 1994 im Erbbaurecht der Stadt S. Zu diesem Zeitpunkt erwarb die Antragstellerin das Grundstück.

Der Antragsgegner folgte für die Streitjahr 1992 und 1993 den Erklärungsangaben und erließ am 24. August 1994 bzw. 8. Juni 1995 Einkommensteuerbescheide, die jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) standen.