I.
Die Antragstellerin betreibt seit 1986 nach Übernahme von ihren Eltern in S das "Hotel R". Das Grundstück, auf dem sich das Hotel befindet, stand bis zum 20. Dezember 1994 im Erbbaurecht der Stadt S. Zu diesem Zeitpunkt erwarb die Antragstellerin das Grundstück.
Der Antragsgegner folgte für die Streitjahr 1992 und 1993 den Erklärungsangaben und erließ am 24. August 1994 bzw. 8. Juni 1995 Einkommensteuerbescheide, die jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) standen.
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