§ 178 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 178 SGB III Trägerzulassung

§ 178 Trägerzulassung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn 1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, 2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, 3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, 4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und 5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.