FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2001
4 K 2146/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ;

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beinhaltet keinen weit gefassten Auffangtatbestand

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 4 K 2146/97

DRsp Nr. 2003/7372

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beinhaltet keinen weit gefassten Auffangtatbestand

Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG gewählte Formulierung beinhaltet keinen weit gefassten Auffangtatbestand, der alle Tätigkeiten erfassen soll, die nicht zu gewerblichen Einkünften führen. Nur die den Beispielfällen ähnlichen Tätigkeiten werden noch erfasst.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die aus der Beratertätigkeit des Klägers stammenden Honorare als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger hat in der ehehmaligen DDR eine Ausbildung zum Ingenieurpädagogen mit der Fachrichtung Elektronik absolviert. Diese Ausbildung beinhaltete als Lehrfächer Marxismus-Leninismus, Deutsch, Kulturtheorie, Russisch, SWB, Arbeitswissenschaft, Mathematik, Physik, Chemie, EDV, Pädagogisch-psychologischer Grundkurs, Pädagogik, Psychologie, Didaktik, Fachmethodik, Sprecherziehung, Werkstoffe, Grundlagen, E-Technik, Technologie, Technische Systeme sowie das Fach Gestalten, Bemessen und Bewerten. Dem war der berufspraktische Unterricht vorausgegangen. Das hierüber gefertigte Zeugnis vom 10. Juli 1974 wies u.a. die Fächer EDV, sozialistische Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft aus.