§ 188 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 188 SGG (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

§ 188 (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.