§ 19 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877 vom 2022-06-10

§ 19 StBVV Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären.