§ 194 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 194 GVG (Leitung)

§ 194 (Leitung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. (2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.