§ 195 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 195 SGG (Kostentragung bei Erledigung durch Vergleich)

§ 195 (Kostentragung bei Erledigung durch Vergleich)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.