§ 2 WEG
FNA: 403-1
Fassung vom: 12.01.2021
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 2 WEG Arten der Begründung

§ 2 Arten der Begründung

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.