(1) 1Die Datenübermittlung durch den Unternehmer oder durch ein datenverarbeitendes Unternehmen bedarf der Zulassung. 2 In den Fällen des § 3 Abs. 3 gilt die Zulassung als erteilt, soweit das Bundesamt für Finanzen nicht widerspricht. (2) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.