§ 20 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 20 EEG2023 Marktprämie

§ 20 Marktprämie

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen 1. der Strom direkt vermarktet wird, 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen, und 3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird: a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.