§ 20 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 20 FGO (Ablehnungsgründe)

§ 20 (Ablehnungsgründe)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener, 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, 6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.