§ 21 a InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 21 a InvG Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl

§ 21 a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl

InvG ( Investmentgesetz )

Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43 a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.