§ 21 a PublG
FNA: 4120-7
Fassung vom: 15.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802 vom 2017-04-11

§ 21 a PublG Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 21 a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

PublG ( Publizitätsgesetz )

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 20 Absatz 2 a bis 2 c. (2) 1In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 19 a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.