§ 21 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 2023-10-08

§ 21 BeurkG Grundbucheinsicht, Briefvorlage

§ 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. 2Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken. (2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.