§ 24 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 2022-12-19

§ 24 AltvDV Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4 b des Einkommensteuergesetzes

§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4 b des Einkommensteuergesetzes

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

1Die in § 10 Absatz 4 b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln: 1. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen, 2. den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und 3. das Jahr des Zuflusses oder Abflusses. 2Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.