§ 24 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 2022-09-16

§ 24 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 4. Verlust der Wählbarkeit, 5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.