§ 25 GenRegV
FNA: 315-16
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338 vom 2021-07-05

§ 25 GenRegV Gestaltung des Genossenschaftsregisters

§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

1Der Inhalt des Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. 2Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.