§ 280 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 280 SGB III Aufgaben

§ 280 Aufgaben

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie 1. Statistiken erstellt, 2. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und 3. Bericht erstattet.