§ 280 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 280 UmwG Wirkungen des Formwechsels

§ 280 Wirkungen des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. 2§ 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.