§ 289 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 289 UmwG Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder

§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist. (2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.