§ 29 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 2023-12-20

§ 29 GNotKG Kostenschuldner im Allgemeinen

§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.