§ 293 g AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 2017-07-17

§ 293 g AktienG Durchführung der Hauptversammlung

§ 293 g Durchführung der Hauptversammlung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293 f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. (2) 1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.