BFH - Urteil vom 03.07.2002
XI R 20/01
Normen:
AO (1977) § 163 Abs. 1 § 120 Abs. 2 Nr. 2 § 130 Abs. 2 ; ZRFG § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 6
BStBl II 2002, 842
DB 2002, 2200
VIZ 2003, 100
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 129/96

§ 3 ZRFG: Aufhebung der Zulassung von Sonderabschreibungen

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XI R 20/01

DRsp Nr. 2002/14011

§ 3 ZRFG: Aufhebung der Zulassung von Sonderabschreibungen

»Wird die unter einer auflösenden Bedingung ausgesprochene Zulassung von Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 3 ZRFG bei Eintritt der Bedingung durch einen Bescheid aufgehoben, so kann der Streit über den Wegfall der Voraussetzungen der Sonderabschreibung nur in einem Anfechtungsverfahren gegen diesen Bescheid geführt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 Abs. 1 § 120 Abs. 2 Nr. 2 § 130 Abs. 2 ; ZRFG § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein ... unternehmen. Er begann im Jahr 1989 auf fremdem Grund und Boden mit der Errichtung einer Lagerhalle, die zum 1. März 1991 fertig gestellt wurde. Hierfür beantragte der Kläger die Zulassung von Sonderabschreibungen nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Sonderabschreibungen mit Bescheid vom 10. April 1992 unter folgender Bedingung zu:

"Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter ....

- gehören mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung ... zum Anlagevermögen ... der Betriebsstätte im Zonenrandgebiet,

- werden in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet ....