§ 30 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 30 EKV Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

§ 30 Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor, 1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen ist, 2. wenn die Ersatzkasse Krankenhausbehandlung oder stationäre Entbindung gewährt, 3. wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Ersatzkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und 4. wenn der Vertragsarzt gemäß § 32 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.