§ 30 EStDV
FNA: 611-1-1
Fassung vom: 10.05.2000
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 30 EStDV Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen

§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. 2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.