§ 316 AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 2017-07-17

§ 316 AktienG Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

AktienG ( Aktiengesetz )

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.