FG Münster - Urteil vom 16.07.2014
10 K 2637/11 E
Normen:
EStG § 20 Abs 9; GG Art 3 Abs 1; EStG § 32d Abs 2 Nr 1b;
Fundstellen:
BB 2014, 2134
DB 2014, 12
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 524

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 b) verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 10 K 2637/11 E

DRsp Nr. 2014/14270

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 b) verfassungsgemäß

1) § 32d Abs. 1 Nr. 1 b) EStG ist verfassungsgemäß. 2) Der Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages auf nicht der Abgeltungssteuer unterliegende Zinserträge aus Darlehen des zu mehr als 10% beteiligten Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 9; GG Art 3 Abs 1; EStG § 32d Abs 2 Nr 1b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Abgeltungssteuersatz auf Darlehenszinsen anzuwenden ist, die ein zu mehr als 10 % beteiligter Anteilseigner bezieht, und ob auch im Fall der Unanwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes der Sparer-Pauschbetrag in Abzug gebracht werden kann.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren 2009 und 2010 alleiniger Anteilseigner der G GmbH. Der Kläger hatte der G GmbH mit Darlehensvertrag vom 26.06.2009 ein Darlehen in Höhe von 45.000 EUR gewährt, für das ein Zinssatz in Höhe von 3 % p.a. vereinbart war. Das Darlehen wurde am 29.06.2009 ausgezahlt. Der Kläger erzielte aus dem Darlehen Zinseinnahmen in Höhe von 687,95 EUR im Jahr 2009 und in Höhe von 1.370,64 EUR im Jahr 2010. Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Darlehen fielen beim Kläger nicht an. Die G GmbH machte die Zinsaufwendungen in den Streitjahren als Betriebsausgaben geltend, was vom Beklagten anerkannt wurde.