§ 33 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 33 SGB III Berufsorientierung

§ 33 Berufsorientierung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen 1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und 2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.