FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2002
I 203/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ;

§ 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 99/00/02 enthält eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen I 203/01

DRsp Nr. 2003/768

§ 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 99/00/02 enthält eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG99/00/02 auf Sachverhalte, die zwischen dem 1.1. und 24.3.1999 verwirklicht wurden, stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche unechte Rückwirkung dar.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Änderung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 99/00/02).

Der Kläger schloss am 22. November 1998 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der eine im März 1999 fällige Abfindung in Höhe von brutto 260.795 DM vorsah. Der Abfindungsbetrag wurde dem Kläger im März 1999 gezahlt.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 13. März 2002 unterwarf das Finanzamt (FA) einen Betrag in Höhe von 209.211 DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des StEntlG 99/00/02 vom 24. März 1999.

Der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch der Kläger vom 15. März 2001 blieb ohne Erfolg. Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 4. Juli 2001 als unbegründet zurück, nachdem es zuvor Stellung genommen hatte.