FG Münster - Urteil vom 25.06.2003
10 K 4005/02 E
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 S. 2 ;

§ 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 10 K 4005/02 E

DRsp Nr. 2003/14048

§ 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß

§ 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG) vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402).

Der zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagte Kläger schloss am 30.11.1999 mit seiner Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinbarung, nach der der bestehende Arbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.06.2000 endete. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung i.H.v. 525.000 DM. Diese Abfindung sowie eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 30.600 DM flossen dem Kläger - nach Einbehalt von Lohnsteuern - im Streitjahr 2000 zu.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 besteuerte der Beklagte die Abfindung und die Jubiläumszuwendung in Höhe von -bei Berücksichtigung des steuerfreien Betrages nach § 3 Nr. 9 EStG - insgesamt 531.600 DM nach § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG und setzte die Einkommensteuer unter Ansatz weiterer Einkünfte beider Kläger und Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen auf 202.657 DM fest.