Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (
Der zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagte Kläger schloss am 30.11.1999 mit seiner Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinbarung, nach der der bestehende Arbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.06.2000 endete. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung i.H.v. 525.000 DM. Diese Abfindung sowie eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 30.600 DM flossen dem Kläger - nach Einbehalt von Lohnsteuern - im Streitjahr 2000 zu.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 besteuerte der Beklagte die Abfindung und die Jubiläumszuwendung in Höhe von -bei Berücksichtigung des steuerfreien Betrages nach § 3 Nr. 9 EStG - insgesamt 531.600 DM nach § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des
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