§ 34 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 2013-10-01

§ 34 ErbbauRG (Verbot der Wegnahme oder Aneignung der Bauwerks)

§ 34 (Verbot der Wegnahme oder Aneignung der Bauwerks)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerkes anzueignen.