§ 354 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 354 SGB III Grundsatz

§ 354 Grundsatz

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. 2Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.