§ 355 RVO
FNA: 820-1
Fassung vom: 15.12.1924
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246 vom 2012-10-23

§ 355 RVO (Anhörungs- und Genehmigungspflicht)

§ 355 (Anhörungs- und Genehmigungspflicht)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören. (2) 1Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht. (3) Das gleiche gilt für Änderungen der Dienstordnung.