§ 358 RVO
FNA: 820-1
Fassung vom: 15.12.1924
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, BGBl. I S. 2246 vom 2012-10-23

§ 358 RVO (Verträge mit der Dienstordnung unterstellten Angestellten)

§ 358 (Verträge mit der Dienstordnung unterstellten Angestellten)

RVO ( Reichsversicherungsordnung )

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.