§ 36 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 2024-04-11

§ 36 PBefG Bau- und Unterhaltungspflicht

§ 36 Bau- und Unterhaltungspflicht

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten. (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.