§ 38 h EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 38 h EEG2023 Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38 h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1§ 38 b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 38 b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass 1. die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und 2. für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.