§ 437 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 437 StPO Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

§ 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76 a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. 2Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen 1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, 2. die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie 3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.