§ 45 d UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 45 d UmwG Beschluß der Gesellschafterversammlung

§ 45 d Beschluß der Gesellschafterversammlung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen. (2) 1Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. 2Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.