§ 459 n StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 459 n StPO Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

§ 459 n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73 c und 76 a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76 a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459 h Absatz 2 sowie die §§ 459 k und 459 m entsprechend.