§ 47 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 2007-06-08

§ 47 EKV Bagatellgrenze

§ 47 Bagatellgrenze

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

1Schadenersatzansprüche nach §§ 44 und 45 können nicht gestellt werden, wenn der Schadensbetrag pro Vertragsarzt, Ersatzkasse und Quartal 25,60 Euro unterschreitet. 2Für die Fälle nach § 34 Abs. 4 und 5 bestimmen die Gesamtverträge eine entsprechende Grenze.