§ 49 BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 49 BVG (Elternrente)

§ 49 (Elternrente)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte. (2) Den Eltern werden gleichgestellt 1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung als Kind angenommen haben, 2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben, 3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.